(Text-Umsetzung nur zur Information OHNE GEWÄHR)
Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren
(Batterieverordnung - BattV)
Vom 27. März 1998
(BGBl. I S. 658)
Auf Grund des § 23 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Deutschen Bundestages:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Verordnung
(3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.
(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit fest eingebauten sonstigen Batterien, welche sich nach Ende der Lebensdauer des Gerätes nicht mühelos entfernen lassen, herstellt oder in den Verkehr bringt.
(5) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der in Anhang 2 genannte Geräte mit fest eingebauten Batterien oder sonstige Geräte, welche Batterien enthalten, herstellt oder in Verkehr bringt.
(6) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Batterien oder Geräte mit fest eingebauten Batterien nutzt, oder derjenige, bei dem die Batterien erstmals als Abfall anfallen.
Abschnitt 2
Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten bei schadstoffhaltigen
Batterien
§ 3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern
Hersteller und Vertreiber dürfen schadstoffhaltige Batterien im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, daß der Endverbraucher schadstoffhaltige Batterien nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zurückgeben kann.
§ 4 Pflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern gemäß § 5 zurückgenommenen oder von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 9 bereitgestellten schadstoffhaltigen Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nicht verwertbare Batterien zu beseitigen.
(2) Die Hersteller müssen die Rücknahme gebrauchter schadstoffhaltiger Batterien dadurch sicherstellen, daß sie ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem solchen beteiligen, das die nach Satz 2 erfüllt Das Rücknahmesystem muß
Das Rücknahmesystem kann Herstellern, die dem Rücknahmesystem nicht angehören, die Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung aussortierter schadstoffhaltiger Batterien in Rechnung stellen.
(3) Absatz 2 Sitz 1 gilt nicht, sofern ein Hersteller der zuständigen Behörde nachweist, daß er ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten schadstoffhaltigen Batterien eingerichtet hat. Dieses System muß spätestens zum Ende des zweiten Jahres nach Errichtung eine Rücklaufquote sicherstellen, welche auch von dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach Absatz 2 erreicht wird. In diesem Fall kann der Hersteller die Rücknahme nach Absatz 1 auf schadstoffhaltige Batterien der Art und Marke beschränken, die von ihm in Verkehr gebracht werden. Er hat dem Vertreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten zu erstatten, welche diesen durch das Aussortieren und Überlassen der vom Hersteller in Verkehr gebrachten schadstoffhaltigen Batterien entstehen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Hersteller der in § 8 genannten Batterien, soweit eine Vereinbarung nach dieser Vorschrift getroffen wurde, oder für Hersteller von Starterbatterien.
§ 5 Pflichten der Vertreiber
(1) Wer als Vertreiber schadstoffhaltige Batterien an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom Endverbraucher schadstoffhaltige Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Batterien der Art, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise entledigen.
(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurückgenommenen schadstoffhaltigen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder 3 zu überlassen.
§ 6 Starterbatterien
(1) Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 15 Deutsche Mark einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbinden.
(2) Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 gelten entsprechend.
(3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an den Endverbraucher ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
§ 7 Pflichten des Endverbrauchers
Der Endverbraucher ist verpflichtet, schadstoffhaltige Batterien, die Abfälle sind, an einen Vertreiber oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür eingerichteten Rücknahmestellen zurückzugeben. .
§ 8 Ausnahmen
Für schadstoffhaltige Batterien, die für besondere Zwecke, insbesondere als Antriebsbatterien oder ortsfeste Batterien, in gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, können Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher die Art der Rücknahme sowie die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung abweichend von den §§ 4 und 5 vereinbaren.
§ 9 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Neben den Vertreibern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ebenfalls verpflichtet, gebrauchte schadstoffhaltige Batterien unentgeltlich anzunehmen, die private Endverbraucher oder Betreiber von Kleingewerbe in stationären oder ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingewerben abgeben.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, die von ihnen gemäß Absatz 1 angenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder 3 zur Abholung unentgeltlich bereitzustellen.
§ 10 Erfolgskontrolle
(1) Das gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller erstattet der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde bis zum 31. März jeden Jahres einen Bericht, der Auskunft gibt über
Für Hersteller mit einem eigenen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Hersteller, die ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 einrichten oder aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 austreten, haben dies innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Abschnitt 3
Kennzeichnung, Verkehrsverbote
§ 11 Kennzeichnung
(1) Der Hersteller hat schadstoffhaltige Batterien vor dem lnverkehrbringen mit einer Kennzeichnung nach Anhang 1 zu versehen. Sind schadstoffhaltige Batterien vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt worden, können sie noch sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
(2) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, sofern sie dem Verbraucher weitere Informationen über die Verwertung der Batterien geben und nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1 stehen.
§ 12 Hinweispflicht
Wer gewerbsmäßig schadstoffhaltige Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an der Stelle der Abgabe
durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen,
§ 13 Verbote
(1) Es ist verboten,
in Verkehr zu bringen. Satz 1 gilt nicht für Alkali-Mangan-Knopfzellen oder aus Alkali-Mangan-Knopfzellen zusammengesetzte Batterien.
(2) Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die
Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen.
(3) Ein lnverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit
§ 14 Geräte mit fest eingebauten Batterien
Für Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von Geräten der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und § 9 sinngemäß für das ganze Gerät, es sei denn, daß für das Gerät eine Rücknahmeverpflichtung nach anderen Vorschriften besteht. Hersteller solcher Geräte haben vor dem lnverkehrbringen eine Information für den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im Gerät eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes hinweist.
Abschnitt 4
Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten bei sonstigen
Batterien
§ 15 Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten
Die §§ 1 bis 5, 7, 9, 10 und 12 gelten entsprechend auch für sonstige Batterien. Sonstige Batterien sind vom Hersteller einer Beseitigung außerhalb der Hausmüllentsorgung zuzuführen, soweit sie nicht zu verwerten sind.
Abschnitt 5
Beauftragung Dritter, Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Beauftragung Dritter
Soweit sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung der in dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des §61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 18 Inkrafttreten
Die §§ 1, 2, 11, 13, 14 Satz 2, §§ 16 und 17 Nr. 7, 9 und 10 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Anhang 1
--------------------- Bilder FEHLEN ------------------------
Verzeichnis der gemäß § 13 Abs.
2 Satz 2 ausgenommenen
Gerätegruppen
Anhang 2
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. EG Nr. L 78 S. 38) und der Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 264 S. 51).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1996 (ABl. EG Nr. L 100 S.30), sind beachtet worden.
(Text-Umsetzung nur zur Information OHNE GEWÄHR)